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Er ist ein unverzichtbarer Teil des Musiklebens,
den es zu fördern und zu bewahren gilt!

MITGLIEDSCHAFTSPENDEN

Satzung

Bachverein Mainz

Verein der Freunde und Förderer des Bachchores Mainz e. V.

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Bachchores Mainz e. V.“; die Kurzbezeichnung lautet „Bachverein Mainz“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Bachverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Bachvereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Form der kirchenmusikalischen Arbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der künstlerischen Arbeit des Bachchores und Bachorchesters Mainz mit Geld- und Sachleistungen.
  3. Der Bachverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins – es sei denn nach der Vergütungsregelung in § 8 Ziffer 3.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bachvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied des Bachvereins können natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften werden.
  2. Die Aufnahme in den Bachverein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Bachverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  1. Die Mitgliedschaft im Bachverein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, ferner bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Bachvereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind   ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine oder ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  1. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeträgen befreit.

Organe des Bachvereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem oder der Vorsitzenden,
    2. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. bis zu drei weiteren Beisitzern,
    4. dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
    5. dem künstlerischen Leiter oder der künstlerischen Leiterin des Bachchores Mainz kraft Amtes.
  2. Der Vorstand vertritt den Bachverein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung bedarf es der Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin sein muss.
  3. Einzelne Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung für Tätigkeiten und Aufgaben erhalten, die über die übliche Gremienarbeit von Vorständen hinausgehen. Diese Vergütung kann in Form einer Ehrenamtspauschale, eines Honorarvertrages oder einer Aufwandsentschädigung („Übungsleiterpauschale“) durch den Vorstand mittels einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden. Notwendige Auslagen (die nicht als Arbeitsleistung zu verstehen sind) wie z. B. Porto und Parkgebühren werden vom Verein gegen Beleg erstattet. Eine Vergütung für Vorstandsmitglieder darf nur festgelegt werden, wenn die Ausführung dieser Tätigkeiten durch Nicht-Vorstandsmitglieder für den Verein einen unangemessenen Aufwand bedeuten würde.
  4. Sinngemäß ist diese Regelung auch für alle Mitglieder des Bachvereins anzuwenden.

Dem Vorstand des Bachvereins obliegen die Vertretung des Bachvereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Bachvereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Bachvereins bis zur Wahl des Nachfolgers oder der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Halbjahr. Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Protokollführer oder der Protokollführerin sowie von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Bachverein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegenahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Bachvereins.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen oder deren Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter oder Versammlungsleiterin geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die am selben Tag stattfinden kann. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen und Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder der Auflösung des Bachvereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Änderung des Zwecks, der Anfallberechtigung und dieser Regelung bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
  1. Im Falle der Auflösung des Bachvereins sind der oder die Vorsitzende des Vorstands und der oder die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst entsprechen.

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.